ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle bestehenden und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der Auftragnehmerin Stefanie Schwaiger (nachfolgend Künstlerin) und dem Auftraggeber - diese sind nur wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung und auch, ohne ausdrückliche Einbeziehung, für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

GEGENSTAND UND ABSCHLUSS DES VERTRAGS

  1. Grundlage der Geschäftsbeziehung ist das jeweilige Angebot der Auftragnehmerin in dem der vertragliche Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden.

    Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit von Stefanie Schwaiger (nachfolgend Künstlerin) im Rahmen von Foto- und Filmproduktionen, Events und Veranstaltungen, Design - oder konzeptionellen Aufträgen (nachfolgend Werk) zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und Umfang. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vertragliche Leistung selber oder durch Dritte zu erbringen. Das Vertragsverhältnis besteht lediglich zwischen der Auftragnehmerin / Künstlerin und ihrem Auftraggeber.

    Soweit die vertragliche Leistung der Auftragnehmerin durch Dritte erbracht wird, sichert die Auftragnehmerin zu, dass sie sich selbstständiger Unternehmer bedient und diese nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unterliegen.

    Der Auftraggeber sichert seinerseits zu, mit den von der Auftragnehmerin beauftragten Dritten keine eigenen Vertragsverhältnisse zu begründen. Diese Pflicht wirkt für die Dauer von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung nach.

    Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit der Künstlerin an.

    LEISTUNGSUMFANG

  2. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem schriftlich bestätigten Auftragsangebot durch den Auftraggeber oder aus dem Protokoll der letzten Besprechung.

  3. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form und führen zu einer Neukalkulation der vereinbarten Preise.

  4. Änderungen des Umfangs der vertraglichen Leistung ohne vorherige Anpassung der Vereinbarung nach Abs.3 mit der Auftragnehmerin begründen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch.

    BUCHUNG UND HONORAR

  5. Bei einer Buchung bzw. in der Auftragsbestätigung hat der Auftraggeber den Vertragspartner der Künstlerin zu nennen und auf Aufforderung seine Vollmacht, für den Vertragspartner einen Vertag abzuschließen, schriftlich nachzuweisen.

  6. Die Künstlerin kann für halbe Tage (Filmdreh (Werbung, Kino, TV etc.): 5 Stunden, Fotoshooting: 4 Stunden) oder ganze Tage (Filmdreh (Werbung, Kino, TV etc.): 10 Stunden, Fotoshooting: 8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher stets Tages- oder Halbtageshonorare vereinbart. Pauschalhonorare bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Soweit die Künstlerin über den gebuchten Zeitraum hinaus tätig wird, wird für jede angefangene Stunde ein zusätzliches Honorar fällig, dessen Höhe pro Überstunde 15% des vereinbarten Tagessatzes bzw. 30% des vereinbarten Halbtagessatzes beträgt.

  7. Fallen über die Überstunden hinaus zusätzliche Produktionstage an oder wird die Durchführung des Auftrags verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht von der Künstlerin zu vertreten sind, z. B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Fehlern im Labor, Nichterscheinen der Fotomodelle, Reisegepäckverlust etc., steht dem Künstler für die weitergehenden Leistungen ein zusätzliches Honorar, das im Verhältnis zu dem ursprünglich für den Leistungsumfang vereinbarten Honorar steht, zu. Die Fremd- und Nebenkosten erhöhen sich in diesem Falle nach Aufwand. Reisezeit wird nach den Regelungen der Ziffer 10. abgerechnet.

  8. Für so genannte Testshootings sowie Testdrehs gelten folgende Besonderheiten: Sofern die Künstlerin für ihre Mitwirkung an einem Testshooting (Nutzung nur zur Eigenwerbung) kein oder nur ein sehr geringes Honorar erhält, die im Rahmen des Testshootings entstandenen Fotografien etc. aber später zu anderen Zwecken, z.B. zu Layoutzwecken oder im Rahmen einer Werbekampagne verwertet werden, steht der Künstlerin ein zusätzliches angemessenes Honorar zu.

    Sofern der Künstler an einem Layoutshooting mitwirkt und er für seine Mitwirkung nur ein übliches Layoutshootinghonorar erhalten hat, die während des Shootings hergestellten Fotografien etc. allerdings nachträglich über den Layoutzweck hinausgehend verwertet werden (z.B. im Rahmen einer Werbekampagne genutzt wird), steht dem Künstler ebenfalls ein angemessenes Honorar für seine Mitwirkung zu.

    Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem für die Nutzung üblicherweise gezahlten Künstlerhonorar und an dem erzielten Verwertungserlös des Auftraggebers.

  9. Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (zB: Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen, Servicegebühren etc.) zu tragen und sofort vorab in mind. doppelter Höhe (VGeld) an die Künstlerin zu zahlen, um eine möglichst reibungslose Vorbereitung umsetzen zu können. Ansonsten ist die Künstlerin nicht verpflichtet, ihre Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteile Auftrag erweitert, ist die Künstlerin berechtigt, zusätzlich von ihr erbrachte Tätigkeit sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

  10. Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum und vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so werden Reisetage nach zeitlichem Aufwand berechnet (Grundlage ist das Tageshonorar).

  11. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung der Künstlerin zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting/ Dreh anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren.

    OPTIONEN, WETTERBUCHUNG

  12. Optionen sind unverbindliche Reservierungen für die Tätigkeit und Leistungen der Künstlerin zu einem festgelegten Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung führt. Eine Festbuchung stellt eine für die Künstlerin und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Im Falle einer Festbuchung steht der Künstlerin das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die die Künstlerin nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird.

  13. Bei einer in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich so bezeichneten „Wetterbuchung“, d.h. für den Fall, dass zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist, dass ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt werden kann, kann der Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins bei vorhergesagtem schlechten Wetter den Auftrag absagen, hierbei fallen 50% des Honorars der Künstlerin sowie bereits entstandene Kosten, insbesondere Leihgebühren und Stylingkosten, sowie Reisekosten, an. Wobei das schlechte Wetter, das die Durchführung des Auftrags unmöglich macht, von dem Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Auskünfte von Wetterdiensten schriftlich nachgewiesen werden muss.

    REQUISITEN UND FUNDUS

  14. Erforderliche Materialien, Requisiten und Werke sind vom Auftraggeber gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust etc. zu versichern. Ferner hat der Auftraggeber eine Produktionsversicherung für Personen- und Sachschaden abzuschließen.

  15. Die Gefahr für die Beschädigung oder den zufälligen Verlust, der durch die Künstlerin bereitgestellten Materialien, Requisiten sowie des Werkes, geht auf den Auftraggeber über, sobald die zu liefernden Materialien, Requisiten sowie Werke an die Transport ausführende Person übergeben worden sind. Die Künstlerin haftet nicht für während des Transportes und der Durchführung des Auftrages entstandene Schäden an Requisiten, die ihr von dem Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Schäden nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der Künstlerin oder etwaig eingeschalteter Erfüllungsgehilfen beruhen.

    Bei Verlust des Werks, ohne dass die Künstlerin dies zu vertreten hat, bleibt ihr Honoraranspruch davon unberührt.

    Das in dieser Ziffer Geregelte gilt auch dann, wenn der Transport von der Künstlerin selbst durchgeführt wird.

  16. Der Auftraggeber hat auf seine eigene Gefahr und Kosten die ihm überreichten Requisiten, unverzüglich nach ihrer Verwendung, an die Künstlerin oder einen genannten Dritten zu übergeben. Geschieht dies nicht, hat der Auftraggeber den dadurch möglicherweise entstehenden Schaden zu ersetzen.

  17. Die Künstlerin kann keine Garantie dahingehend übernehmen, dass die Requisiten, Kleidung, Kostüme, Accessoires, wie sie sich aus einem sogenannten Requisitencasting bzw. aus Moodboards / Kostümvorschlägen d.h. der in Auftrag gegebenen Erstellung einer Auswahl von Requisiten, Kleidung, Kostüme, Accessoires ergeben, zum vorgesehenen Produktionstermin bzw. Produktionszeitraum auch tatsächlich verfügbar sind.

    Ist dem so, dass Requisiten, Kleidung, Kostüme, Accessoires zum Zeitpunkt der Vorbereitung nicht mehr verfügbar sind, werden sinngemäße und dem Briefing nahe kommende Alternativen besorgt.

    Mietgegenstände aus dem Fundus der Künstlerin (in diesem Fall Vermieterin):

  18. Veränderungen an den Mietgegenständen aus dem Fundus der Künstlerin sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Künstlerin / Vermieterin Stefanie Schwaiger erlaubt.

  19. Der Auftraggeber / Mieter verpflichtet sich, dass die Mietgegenstände nur im Rahmen des jeweiligen Vertrags verwendet werden. Jede hier darüber hinaus gehende Verwendung hat der Auftraggeber / Mieter zusätzlich zu vergüten.

  20. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden ist, ist eine Woche als Mietdauer vereinbart. Es gelten somit Wochenmietpreise - unabhängig davon ob der Mietgegenstand dann verwendet wurde oder nicht.

  21. Bei nicht fristgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände hat der Auftraggeber / Mieter weiterhin die vereinbarte Wochenmiete zu zahlen.

  22. Kommt der Auftraggeber / Mieter seiner Rückgabeverpflichtungen nicht nach Aufforderung nach, kann die Vermieterin Schadensersatz in der Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines ähnlichen neuwertigen Mietgegenstandes, für den nicht zurückgegebenen Mietgegenstand, geltend machen. Weitere Schadensersatzansprüche der Vermieterin bleiben davon unberührt.

  23. Der Auftraggeber / Mieter hat die Mietgegenstände bei Übergabe auf Mängel hin zu untersuchen. Mit Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Verlustes / Unterganges der Ware auf den Auftraggeber / Mieter über.

  24. Bei beschädigten und verschmutzten Mietgegenständen werden Reparatur- und / oder Reinigungskosten in Rechnung gestellt.

  25. Die Vermieterin hat das Recht zu Ausserordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund zählt insbesondere ein Zahlungsrückstand des Auftraggebers / Mieters.

    ZAHLUNG

  26. Die Zahlung des vereinbarten Honorars erfolgt auf Rechnung. Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Nebenkosten ist die am Tag der Leistung / Lieferung jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungsstellung sofort fällig. Skonto wird nicht gewährt.

    Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart.

  27. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist unabhängig davon, ob sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten.

  28. Vorab ausbezahltes VGeld, durch eine Akonto Rechnung, wird in der Schlussabrechnung abgerechnet. Nach allen anfallenden Nachbereitungen und Bezahlungen Dritter, ggf. übrig gebliebenes VGeld, wird bei der Schlussabrechnung dem Honorar abgezogen.

  29. Bei Stornierung eines Auftrages 48Std. vor Beginn der vertraglich vereinbarten Leistung der Künstlerin werden pauschal 50% des vereinbarten Entgeltes (bei 24Std. vorheriger Absage sind es 80% des Entgeltes) sowie bereits entstandene Kosten, insbesondere Leihgebühren und Stylingkosten, sowie Reisekosten und Stornogebühren, ingesamt fällig.

  30. Das Honorar der Künstlerin deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten der Künstlerin ist jedwede Nutzung der vertraglich erbrachten Leistungen des Künstlers unzulässig. Dies gilt bei der Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift.

    URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

  31. Die Künstlerin ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger Schutzrechte an den von ihr übersandten, sowie übergebenen, Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, Videos, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen, Skizzen und Entwürfen, Moodboards, Konzepten und Probeanfertigungen / Prototypen von Kleidungsstücken und Accessoires etc.

    Diese Arbeitsproben der Künstlerin dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an die Künstlerin ohne Aufforderung zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu.

  32. Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte an den erstellten Werken der Künstlerin ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen Künstlerin und Auftraggeber sowie aus dem Vertragszweck. Bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung des Honorars, sowie etwaig entstandene Neben- und Fremdkosten bei der Künstlerin, ist jedwede Nutzung der vertraglich erbrachten Leistungen der Künstlerin unzulässig.

  33. Leistungen der Künstlerin im Rahmen eines Layout- / Testshootings bzw. Testdrehs dürfen ausschließlich zu Layout- bzw. Testzwecken genutzt werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Künstlerin dürfen die bei Layout- / Testshootings bzw. Testdrehs entstandenen Arbeiten / Ergebnisse weder ganz noch teilweise Dritten zur Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung, auch durch Dritte) zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung des Künstlers gesondert zu vergüten. Siehe dazu Ziffer 8.

  34. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung von Material, das Werke des Künstlers enthält oder abbildet, Weitergabe sowie nicht vereinbarter oder über die Vereinbarung hinausgehender Nutzung, wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Verletzerhonorar in Höhe des fünffachen vereinbarten Honorars fällig.

  35. Die Künstlerin hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich Testshootings und Editorials sowie Testvideos, Testdrehs) als Urheber genannt zu werden (allgemein “Credit”). Der Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher. Bei Verstoß gegen diese Nennungsverpflichtungen ist ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Honorar der Künstlerin zu zahlen.

  36. Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich der Künstlerin, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten.

    RECHTE DRITTER

  37. Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen der Künstlerin und dem Auftraggeber vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelte an die Künstlerin abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an die Künstlerin abgetretene Forderung, von Dritten im eigenen Namen für Rechnung der Künstlerin einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag sofort nach Eingang bei ihm an die Künstlerin auszuzahlen.

    AUFRECHNUNG UND ABTRETUNG

  38. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit von der Künstlerin bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegenüber der Künstlerin zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

    KÜNDIGUNG

  39. Die ordentliche Kündigung des Vertrages (Absage des Auftrages) ist bei Festbuchungen nicht möglich. Eine Annullierung/Aufhebung des Vertrages ist nur mit Einverständnis der Künstlerin und vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars sowie der bis dahin angefallenen Fremd- und Nebenkosten möglich.

  40. Sollte die Künstlerin ihre Tätigkeit aufgrund einer Krankheit, Verletzungen oder von ihr nicht zu vertretender Umstände nicht oder nicht vollständig erbringen können, wird die Künstlerin sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Honoraranspruch der bereits erbrachten Leistung bleibt davon unberührt. Eventuell entstehende Zusatzkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

    HAFTUNG

  41. Mit Ausnahme von der Künstlerin Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht herrühren, haftet die Künstlerin bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch für etwaig von ihm eingeschaltete Erfüllungsgehilfen.

    GEWÄHRLEISTUNG

  42. Mängelrügen an der Leistung der Künstlerin muss der Auftraggeber unverzüglich während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend machen. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht, soweit es erkennbare Mängel betrifft.

    VERJÄHRUNG

  43. Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der Künstlerin verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

  44. Unberührt davon bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

  45. Im Falle der Vermietung oder Leihe von Requisiten durch die Künstlerin verjähren mögliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bereits innerhalb von sechs Monaten.

    EIGENWERBUNG

  46. Die Künstlerin ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung sie ihre Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d. h. insbesondere auch in Form einer Aussendung, Newsletter bzw. im Internet (inklusive sozialer Netzwerke, wie z. B. Facebook, Instagram, LinkedIn etc.) zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen.

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN, NEBENABREDEN, SALVATORISCHE KLAUSEL

  47. Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

  48. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz der Künstlerin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei im Ausland erbrachten Tätigkeiten gilt deutsches Recht als vereinbart.

  49. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts, Wienerübereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 CISG, finden keine Anwendung.